1,4 Mio. € je Kind vollständig steuerfrei übertragen — bei laufendem Ertrag für die Eltern
Mandatstyp
Unternehmerdynastie aus Bayern

1.400.000 €
Depotwert je Kind
382.130 €
Steuerpflichtige Bereicherung nach Nießbrauchsabzug
Zusammenfassung
Herausforderung
Depotwerte übersteigen den Freibetrag bei Direktschenkung deutlich
Bei einer Direktschenkung verbleibt nach Abzug des kombinierten Elternfreibetrags von 800.000 € (2 × 400.000 €, §16 ErbStG) ein steuerpflichtiger Rest von 600.000 € — bei Steuerklasse I mit 15 % zu versteuern, also 90.000 € Schenkungsteuer je Kind (§19 ErbStG). Zugleich möchten die Eltern nicht vollständig auf die Kapitalerträge verzichten.
Lösung
Übertragung unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs (§1030 BGB)
Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Schenkungswert nach §14 BewG (Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger, hier 14,541 bei 52-jährigem Mann, 5 % Jahreswertannahme unterhalb der Kappungsgrenze nach §16 BewG).
Bei 1,4 Mio. € Depotwert ergibt sich eine steuerpflichtige Bereicherung von nur ca. 382.000 € — deutlich unter dem kombinierten Freibetrag von 800.000 €. Je jünger der Schenkende, desto höher der Vervielfältiger und damit der Effekt.
Wichtige Einschränkung: Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung beginnt bei einem umfassenden Nießbrauchsvorbehalt die zehnjährige Abschmelzungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§2325 Abs. 3 BGB) nicht zu laufen — steuerliche und pflichtteilsrechtliche Zehnjahresfrist laufen also unabhängig voneinander.
Grundsätzlich gilt: Zyklische Schenkungen ohne Nießbrauch lösen das Problem oft nicht, da der nicht übertragene Restbetrag bei 5–7 % Rendite über zehn Jahre annähernd so stark wächst wie der Freibetrag "abträgt".
Kundenfeedback (anonymisiert)
„Dass wir das Vermögen steuerlich weitergeben und trotzdem von den Erträgen leben können, hat für uns den Ausschlag gegeben — 2 Fliegen mit einer Klappe!"
Ergebnisse & Resultate



