Vermögensweitergabe außerhalb der Erbfolge

Mandatstyp

Bauunternehmer in zweiter Ehe

Zwei Berater im Gespräch

§159 VVG

Rechtsgrundlage: Eigenes Recht der Begünstigten

0 Tage Wartezeit

Auszahlung ohne Erbschein

Zusammenfassung

Der Mandant wollte seine Ehefrau im Todesfall unmittelbar absichern, unabhängig davon, wie die gesetzliche Erbfolge das übrige Vermögen unter den Kindern aus erster Ehe verteilt.

Der Mandant wollte seine Ehefrau im Todesfall unmittelbar absichern, unabhängig davon, wie die gesetzliche Erbfolge das übrige Vermögen unter den Kindern aus erster Ehe verteilt.

Herausforderung

Testamentarische Zuwendungen sind langsam und fallen in den Nachlass

Eine testamentarische Zuwendung wirkt erst nach Nachlasseröffnung, ggf. nach Erbschein — das kann Wochen bis Monate dauern. Zudem fällt sie in den Nachlass und unterliegt damit dem Zugriff der Nachlassgläubiger und möglichen Erbstreitigkeiten.

Lösung

Bezugsrecht nach §159 VVG innerhalb des Versicherungsmantels.

Das Bezugsrecht begründet einen eigenen, unmittelbaren Anspruch der Begünstigten gegen den Versicherer — unabhängig von Erbfolge, Testament oder Erbschein, und außerhalb des Zugriffs von Nachlassgläubigern.

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht (§159 Abs. 3 VVG) entsteht der Anspruch bereits mit der Benennung. Wichtig: Die Auszahlung bleibt schenkung-/erbschaftsteuerpflichtig nach §3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Steuerklasse abhängig vom Verwandtschaftsgrad zur Begünstigten). Bei der Pflichtteilsergänzung gilt nach BGH-Rechtsprechung (28.04.2010, IV ZR 73/08 u. 230/08): Bei widerruflichem Bezugsrecht zählt nur der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt, nicht die volle Versicherungssumme — ein spürbarer Vorteil gegenüber anderen Gestaltungen.

Grundsätzlich einkommensteuerfrei ist die Todesfallleistung ohnehin immer (§20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst nur Erlebensfall-/Rückkaufsleistungen).

Kundenfeedback (anonymisiert)

"Meine Frau soll im Ernstfall nicht erst wochenlang auf einen Erbschein warten müssen — das war uns beiden wichtig."

Ergebnisse & Resultate

Sofortige, rechtssichere Absicherung außerhalb der Erbfolge

§159 VVG

Rechtsgrundlage: Eigenes Recht der Begünstigten

§159 VVG

Rechtsgrundlage: Eigenes Recht der Begünstigten

0 Tage Wartezeit

Auszahlung ohne Erbschein

0 Tage Wartezeit

Auszahlung ohne Erbschein

0 % ESt

Todesfallleistung stets einkommensteuerfrei

0 % ESt

Todesfallleistung stets einkommensteuerfrei

O

Potenzielle Erbstreitigkeiten

O

Potenzielle Erbstreitigkeiten

Vermögenaufbauen mit einem Expertenteam.

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