Vermögensweitergabe außerhalb der Erbfolge
Mandatstyp
Bauunternehmer in zweiter Ehe

§159 VVG
Rechtsgrundlage: Eigenes Recht der Begünstigten
0 Tage Wartezeit
Auszahlung ohne Erbschein
Zusammenfassung
Herausforderung
Testamentarische Zuwendungen sind langsam und fallen in den Nachlass
Eine testamentarische Zuwendung wirkt erst nach Nachlasseröffnung, ggf. nach Erbschein — das kann Wochen bis Monate dauern. Zudem fällt sie in den Nachlass und unterliegt damit dem Zugriff der Nachlassgläubiger und möglichen Erbstreitigkeiten.
Lösung
Bezugsrecht nach §159 VVG innerhalb des Versicherungsmantels.
Das Bezugsrecht begründet einen eigenen, unmittelbaren Anspruch der Begünstigten gegen den Versicherer — unabhängig von Erbfolge, Testament oder Erbschein, und außerhalb des Zugriffs von Nachlassgläubigern.
Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht (§159 Abs. 3 VVG) entsteht der Anspruch bereits mit der Benennung. Wichtig: Die Auszahlung bleibt schenkung-/erbschaftsteuerpflichtig nach §3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Steuerklasse abhängig vom Verwandtschaftsgrad zur Begünstigten). Bei der Pflichtteilsergänzung gilt nach BGH-Rechtsprechung (28.04.2010, IV ZR 73/08 u. 230/08): Bei widerruflichem Bezugsrecht zählt nur der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt, nicht die volle Versicherungssumme — ein spürbarer Vorteil gegenüber anderen Gestaltungen.
Grundsätzlich einkommensteuerfrei ist die Todesfallleistung ohnehin immer (§20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst nur Erlebensfall-/Rückkaufsleistungen).
Kundenfeedback (anonymisiert)
"Meine Frau soll im Ernstfall nicht erst wochenlang auf einen Erbschein warten müssen — das war uns beiden wichtig."
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