Liechtenstein: Geografische Diversifikation außerhalb der EU

Mandatstyp

Unternehmerfamilie aus Hamburg

A corporate man wearing suit while seated in office

0,55 %

Reale Kapitaldeckung der deutschen Einlagensicherung (2021)

0,8 %

EU-weite gesetzliche Zielausstattung der Sicherungsfonds

Zusammenfassung

Zur Prüfung stand die geografische und rechtliche Diversifikation eines Teilvermögens außerhalb der Eurozone zur Reduktion von Länder- und Bankenrisiken.

Zur Prüfung stand die geografische und rechtliche Diversifikation eines Teilvermögens außerhalb der Eurozone zur Reduktion von Länder- und Bankenrisiken.

Herausforderung

Konzentrationsrisiko durch ausschließlich inländische Vermögenshaltung

Bei deutschen Lebensversicherungen kann die BaFin nach §314 VAG Zahlungen aussetzen und Leistungen kürzen; das Sicherungsvermögen bleibt Eigentum des Versicherers, keine echte Sondermasse.

Bei Bankguthaben oberhalb der Einlagensicherungsgrenze greift im Abwicklungsfall die Gläubigerbeteiligung nach §§89/90 SAG.

Die gesetzliche Zielausstattung der Einlagensicherungsfonds liegt EU-weit bei nur 0,8 % der gedeckten Einlagen — bei der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken standen 2021 einem Fondsvermögen von 3,9 Mrd. € geschützte Einlagen von 705 Mrd. € gegenüber (≈0,55 % Deckung).
Eine gemeinsame EU-Einlagensicherung (EDIS) existiert trotz jahrelanger Diskussion bis heute nicht.

Lösung

Strukturierung eines Teilvermögens über einen liechtensteinischen Versicherungsmantel als eigene Sondermasse.

Nach Art. 161 Abs. 1 VersAG i. V. m. Art. 45 der liechtensteinischen Insolvenzordnung wird das Vermögen einer eigenen, vom Unternehmensvermögen getrennten Sondermasse zugeordnet (Vorrang der Versicherungsforderungen nach Art. 161a VersAG; laufende Kontrolle nach Art. 31 VersVG durch die FMA). Liechtenstein ist als EWR-Mitglied an die EU-Versicherungsrichtlinien gebunden, steht aber außerhalb der Bankenunion, des Single Resolution Mechanism und der ohnehin nicht bestehenden EDIS.

Zusätzlich ist Liechtenstein kein Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens: Ausländische Vollstreckungstitel (z. B. ein deutscher Pfändungsbeschluss) benötigen ein gesondertes Anerkennungsverfahren — eine zusätzliche prozessuale Hürde.

Der zentrale Unterschied zur deutschen Konstruktion: Eine dem Versicherungsnehmer persönlich zugeordnete Sondermasse statt eines aufsichtsrechtlich kürzbaren Sicherungsvermögens.

Kundenfeedback (anonymisiert)

„Uns ging es nicht um Misstrauen gegenüber deutschen Banken, sondern um eine saubere rechtliche Trennung eines Teils unseres Vermögens — genau das haben wir bekommen."

Ergebnisse & Resultate

Strukturelle Entkopplung vom deutschen Bail-in-Regime

0,55 %

Reale Kapitaldeckung der deutschen Einlagensicherung (2021)

0,55 %

Reale Kapitaldeckung der deutschen Einlagensicherung (2021)

0,8 %

EU-weite gesetzliche Zielausstattung der Sicherungsfonds

0,8 %

EU-weite gesetzliche Zielausstattung der Sicherungsfonds

Sondermasse

Rechtlicher Schutzstatus nach Art. 161 VersAG statt Sicherungsvermögen

Sondermasse

Rechtlicher Schutzstatus nach Art. 161 VersAG statt Sicherungsvermögen

0

Umgesetzte gemeinsame EU-Einlagensicherung (EDIS)

0

Umgesetzte gemeinsame EU-Einlagensicherung (EDIS)

Vermögenaufbauen mit einem Expertenteam.

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