Steuer
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG: Steuervorteile bei Kapitalauszahlungen aus der bAV

Fabian Sageder
CEO, ONYX Gruppe

Wird eine betriebliche Altersversorgung nicht als laufende Rente, sondern als Einmalkapital ausgezahlt, kann das zu einer erheblichen Progressionswirkung führen: Die gesamte Auszahlung wird im Jahr des Zuflusses versteuert und kann den persönlichen Steuersatz spürbar nach oben treiben. Für solche Fälle sieht § 34 EStG die sogenannte Fünftelregelung vor, die diese Progressionswirkung abmildern soll.
Das Prinzip: Die außerordentliche Einkunft wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, um den Progressionseffekt zu glätten. Dadurch fällt die steuerliche Belastung insgesamt niedriger aus, als wenn die gesamte Summe im Auszahlungsjahr regulär versteuert würde. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, die tatsächlich außerordentlich ist – also nicht dem gewöhnlichen Einkommensverlauf entspricht.
In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig: Der Vorteil der Fünftelregelung hängt maßgeblich vom Timing ab. Fällt die Kapitalauszahlung in ein Jahr mit ohnehin hohem Einkommen – etwa durch parallele Veräußerungsgewinne oder eine hohe Geschäftsführervergütung – schmilzt der Effekt der Glättung spürbar ab. Wird die Auszahlung dagegen in ein Jahr mit geringerem laufenden Einkommen gelegt, etwa zu Beginn des Ruhestands, lässt sich der steuerliche Vorteil deutlich besser ausschöpfen.
Für GGFs, die den Zeitpunkt ihrer bAV-Auszahlung selbst mitgestalten können, lohnt sich daher eine vorausschauende Planung: Wer den Auszahlungszeitpunkt mit der übrigen Einkommenssituation abstimmt, kann die Fünftelregelung deutlich wirkungsvoller nutzen als bei einer isolierten Betrachtung.
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